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Pressemitteilung 09.10.07

Pressemitteilung 09.10.07

Sonnenstudios: Verbraucherschützer werben für bestehendes Gütesiegel und strengere Vorschriften / Sorge um Sonnenhungrige nicht nur aus Frankreich

Im Nachbarland schützen Vorschriften bereits seit zehn Jahren vor unerwünschten gesundheitlichen Folgen / Für Minderjährige sind Sonnenbänke gesetzlich verboten

Kehl - Veranlasst durch den Fall einer jungen Französin, die sich beim Besuch eines Solariums in der deutschen Grenzregion nach eigenen Angaben Verbrennungen ersten Grades der Haut zuzog und sich daraufhin bei ihnen meldete, werben die deutschen und französischen Juristen von Euro-Info-Verbraucher e.V. in Kehl für einen besseren Schutz vor unerwünschten gesundheitlichen Folgen künstlicher UV-Strahlen.

Rechtsanwalt Joachim A. Schulz, sagte in Kehl: „Offenbar war die Kundin des Sonnenstudios, die sich an uns wandte, nur unzureichend beraten worden und nahm zu Unrecht an, dass sie in Deutschland ebenso gut geschützt sei wie in Frankreich. Wir werben vor diesem Hintergrund eindringlich für das Qualitätssiegel ’Geprüftes Sonnenstudio’ und unterstützen auch das Bundesumweltministerium und die Strahlenschutzkommission in ihrem Bemühen, diejenigen, die Sonnenbänke nutzen wollen, besser zu schützen.“
Sonnenbank-Verbot für Minderjährige? In Deutschland geplant, in Frankreich Gesetz
Das Bundesumweltministerium riet Sonnenhungrigen zuletzt, sich auf den Besuch von Solarien mit dem Qualitätssiegel „Geprüftes Sonnenstudio“ zu beschränken – vgl. die Pressemitteilung Nr. 254 vom 21.9.2007.

Betriebe können sich bei zugelassenen Zertifizierungsstellen um dieses Siegel bewerben. Um die Kriterien der Strahlenschutzkommission zu erfüllen, müssen sie nachweisen können, dass sie technische und hygienische Vorgaben erfüllen, ihr Personal schulen und die Beratung der Kunden dokumentieren.

Das Bundesumweltministerium will der Mitteilung zufolge außerdem Kindern und Jugendlichen die Nutzung von Sonnenstudios künftig untersagen, dies solle im neuen Umweltgesetzbuch festgeschrieben werden.

Dr. Martine Mérigeau, Geschäftsführerin von Euro-Info-Verbraucher e.V., erläuterte dazu jetzt mit Blick auf den Nachbarn links des Rheins: „Frankreich hat zum Schutz der Verbraucher strenge Vorschriften gesetzlich verankert und verlässt sich nicht allein auf freiwillige Verpflichtungen der Betreiber.“

So wurde Jugendlichen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios bereits vor zehn Jahren gesetzlich untersagt. Die Juristin weiter: „Wer noch keine 18 ist, darf nur zu therapeutischen Zwecken und nur bestimmte Sonnenbänke nutzen, außerdem nur mit Attest eines Arztes, der für die Behandlung verantwortlich ist.“

Das Dekret Nummer 97-617 vom 30. Mai 1997 klassifiziere Sonnenbänke nach der Art der Anwendung und regle in diesem Zusammenhang den Schutz von Minderjährigen. In Frankreich schreibt eine Verordnung (arrêté) vom 10.9.1997 außerdem die Ausbildung des Personals von Sonnenstudios vor.
Präzendenzfall: Amtsgericht Mannheim sah Mitverschulden des Solariumskunden
Ob das Solarium in Deutschland verpflichtet ist, der jungen Französin im genannten Fall ein Schmerzensgeld zu zahlen, ist noch offen. Ein solches erkannte das Amtsgericht Mannheim vor bald zwei Jahren in einem möglicherweise vergleichbaren Fall zu.

Die Richter sahen jedoch für die Verbrennungen ersten Grades ein Mitverschulden des Klägers: Er habe sich vor Benutzen der Sonnenbank nicht vergewissert, ob diese tatsächlich für ihn geeignet war; Mitverschulden
gelte auch dann, wenn der Kunde das Personal darauf hinweise, dass er noch nie in einem Sonnenstudio war, jedoch nicht um eine eingehende Beratung bitte (Az.: C 172/05).
Warnungen auch durch von der Europäischen Kommission befragte Wissenschaftler
Ein im Auftrag der Europäischen Kommission tätiger wissenschaftlicher Ausschuss, der Ausschuss Konsumgüter (englisch: Scientific Committee on Consumer Products SCCP) hat kürzlich empfohlen, Bräunungssitzungen bei kleiner UV-Licht-Dosis immer auf mindestens zehn Minuten auszudehnen, und zwar deswegen, damit die je nach Hauttyp ermittelte Dosis nicht massiv auf die Haut einwirke, sondern über einen möglichst langen Zeitraum, eben mindestens zehn Minuten verteilt (http://ec.europa.eu/health/opinions2/de/sonnenbaenke/index.htm).

Regelmäßige Sonnenbank-Benutzer, heißt es in der Stellungnahme, verfügten „möglicherweise über höhere Vitamin D-Konzentrationen und über gesündere Hüftknochen“.

Weiter heißt es, viele Menschen behaupteten, sich nach Sonnenbanknutzung besser zu fühlen, was biologisch bislang nicht erklärbar sei. Hautkrebs entwickle sich jedoch erst nach langer Zeit. Es werde Jahre dauern, bis alle gesundheitlichen Auswirkungen von Sonnenbänken bekannt seien.

In seiner Schlussfolgerung vertritt der Ausschuss die „Auffassung, dass die Nutzung von Sonnenbänken trotz einiger positiver Wirkungen auf die Gesundheit das Risiko für Hautkrebs und möglicherweise auch für Augenkrebs erhöht“.

Als grundsätzlich unverzichtbar gilt auf der Sonnenbank das Tragen einer Schutzbrille, die für UV-Licht undurchlässig ist. Das Bundesumweltministerium fordert seinerseits die Umsetzung europaweit einheitlicher Grenzwerte für die UV-Strahlung in neuen und alten Solarien. (qui)
Weitere Infos zum Thema
Schlussfolgerung des Ausschusses Konsumgüter (Scientific Committee on Consumer Products SCCP) unter:

http://ec.europa.eu/health/opinions2/de/sonnenbaenke/index.htm

Liste zertifizierter Solarien unter:

http://www.bfs.de/de/uv/solarien/Solarienbetriebe.pdf

Internetseite des Bundesamts für Strahlenschutz, Salzgitter: www.bfs.de

Ansprechpartner für die Presse

Joachim A. Schulz, Rechtsberater
Euro-Info-Verbaucher e.V.
Rehfusplatz 11, 77694 Kehl
Tel. 07851 / 99148-31
Fax 07851 / 99148-11
eMail: j.schulz@euroinfo-kehl.eu
www.euroinfo-kehl.eu